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Die Aufnahme von Informationen über die Leistung von Batterien in deren Kennzeichnung ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Endnutzer, insbesondere Verbraucher, vor dem Kauf angemessen informiert werden und insbesondere über eine einheitliche Grundlage für den Vergleich verschiedener Batterien verfügen. Daher sollten nicht wiederaufladbare Gerätebatterien mit einer Kennzeichnung mit der Angabe „nicht wiederaufladbar“ versehen werden, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer bei der Verwendung in bestimmten Anwendungen enthält. Darüber hinaus ist es wichtig, den Endnutzern im Hinblick auf die angemessene Entsorgung von Altbatterien Orientierungshilfe zu leisten.
Ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der…
die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung oder die Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern.
Batterien sollten gekennzeichnet werden, um den Endnutzern transparente, zuverlässige und klare Informationen über Batterien und Altbatterien zur Verfügung zu…
Nach der Richtlinie 2006/66/EG muss auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren deren Kapazität angegeben werden. Die Kennzeichnung zur Angabe…
Für eine erfolgreiche Sammlung ist es erforderlich, dass die Endnutzer über die Erwünschtheit der getrennten Sammlung, über die zur Verfügung stehenden…
Teil A Parameter für nicht wiederaufladbare Batterien 1. Durchschnittliche Mindestbetriebsdauer: durchschnittliche Mindestentladezeit, die eine Stichprobe von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.