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Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen vorsehen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 10, die bei Verstößen gegen die Artikel 10 und 11 und Artikel 13 Absatz 4 zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung finanzieller Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen finanziellen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass finanzielle Sanktionen in Höhe von bis zu 2 % des im vorhergehenden Geschäftsjahr weltweit erzielten Jahresgesamtumsatzes des Diensteanbieters verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Unbeschadet ihrer Datenschutzpflichten dürfen die Diensteanbieter in den Mitgliedstaaten nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die ihren Nutzern oder Dritten ausschließlich aufgrund der gutgläubigen Befolgung eines EPOC oder eines EPOC-PR entstehen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem systematischen oder fortwährenden Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 3 finanzielle…
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten aus dieser Verordnung auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Weise…
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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