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Unbeschadet ihrer Datenschutzpflichten sollten die Diensteanbieter in den Mitgliedstaaten nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die ihren Nutzern oder Dritten ausschließlich aufgrund der gutgläubigen Befolgung eines EPOC oder eines EPOC-PR entstehen. Die Verantwortung für die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der betreffenden Anordnung, insbesondere für ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, sollte bei der Anordnungsbehörde liegen.
Unbeschadet ihrer Datenschutzpflichten dürfen die Diensteanbieter in den Mitgliedstaaten nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die ihren Nutzern oder…
Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat oder, bei der Durchführung von Abfragen gemäß Artikel 49,…
Unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Datenauftragsverarbeiter und unbeschadet ihrer Haftung…
Unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Datenauftragsverarbeiter und unbeschadet ihrer Haftung…
Zum Schutz der Rechte und der Grundfreiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, in dieser Verordnung eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten…
Falls der Adressat seiner Verpflichtung zur Sicherung der angeforderten Daten im Rahmen eines EPOC-PR oder zur Herausgabe im Rahmen eines EPOC nicht nachkommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.