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Die Kommission überprüft die in Artikel 2 festgelegte Wahlmöglichkeit bis zum 31. Dezember 2027 und schlägt gegebenenfalls deren Änderung oder Beendigung vor.
Bis zum 13. Oktober 2024 bewertet die Kommission, ob die in Artikel 9 festgelegten Voraussetzungen ausgeweitet werden können, und sie kann gegebenenfalls einen…
Dieser Beschluss wird erforderlichenfalls überprüft und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat geändert. Eine Überprüfung findet in jedem Fall bis…
Folgender Artikel wird eingefügt: Überprüfung Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2020 und legt zu diesem Zweck dem Europäischen…
Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2020 und legt zu diesem Zweck dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der…
Der Rat prüft auf Vorschlag der Kommission fünf Jahre nach dem in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser…
Bis zum 31. Dezember 2027 überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre Änderung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.