Erwägungsgrund 16 32019R0517
Das Register sollte einen geeigneten Vertrag über die Datenhinterlegung (escrow agreement) schließen, sodass insbesondere im Fall der Benennung eines anderen Registers oder bei unvorhergesehenen Umständen die Erbringung von Diensten an die lokale Internetgemeinschaft mit minimalen Störungen weiterhin möglich ist. Das Register sollte dem Hinterleger (escrow agent) täglich eine elektronische Kopie des aktuellen Inhalts der Datenbank der TLD .eu übergeben.