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Die automatische Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.
Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung von höchstens 20 % seiner jährlichen Quote von einem Jahr auf das folgende Jahr beantragen. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt diesen Antrag in seinen jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplan auf, der in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union zur Billigung durch die ICCAT aufzunehmen ist.
Im Rahmen mehrerer ICCAT-Empfehlungen kann die Union auf Antrag einen Prozentsatz ihrer ungenutzten Quote für ICCAT-Bestände vom vorletzten oder vorangegangenen…
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens können die in einem bestimmten Jahr nicht ausgenutzten Mengen in Höhe von bis zu 10 % der jeweiligen in Anhang III des…
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens können die in einem Jahr nicht ausgenutzten Mengen in Höhe von bis zu 7 % der jeweiligen in Anhang II des Abkommens…
Im Rahmen mehrerer ICCAT-Empfehlungen darf die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer Quoten aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten…
Mengen bis 25 % der Quote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Bestände, die 2014 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung der Quote…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.