Erwägungsgrund 7 32023R2053
Mit dieser Verordnung sollten auch die ICCAT-Empfehlungen 06-07 über die Aufzucht von Rotem Thun, 18-10 über Mindeststandards für Schiffsüberwachungssysteme im ICCAT-Konventionsgebiet, 96-14 über die Einhaltung der Vorschriften in den Fischereien auf Roten Thun und Schwertfisch im Nordatlantik, 13-13 über die Errichtung eines ICCAT-Registers der Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 20 Metern, die im Konventionsgebiet Fisch fangen dürfen und 16-15 über die Umladung von Rotem Thun gegebenenfalls vollständig oder teilweise umgesetzt werden.