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Bis zum 1. Januar 2020 erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste aller zugelassenen Übergangs- und Brackgewässer wie Lagunen und Mündungsgebiete, in denen für den Fang von Europäischem Aal traditionell ständiges stationäres Fanggerät eingesetzt wird, und halten diese auf dem neuesten Stand.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste nach Absatz 1 bis zum 10. Juni jeden Jahres. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. Juni jeden Jahres.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der in Absatz 1 genannten Liste mit. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das GFCM-Sekretariat weiter.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.