Art. 139 32023R2124
Soweit dies erforderlich ist, um Änderungen an bereits umgesetzten Maßnahmen der GFCM, die für die Union verbindlich werden, in Unionsrecht umzusetzen, wird der Kommission gemäß Artikel 140 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf Folgendes zu ändern:
die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 120 Absatz 4 an das GFCM-Sekretariat;
die Regelungen in Bezug auf die gemäß den Artikeln 9, 15, 24 und 34, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 70, Artikel 78 Absatz 3und den Artikeln 86 und 122 an das GFCM-Sekretariat zu übermittelnde Liste der zugelassenen Schiffe und die im Rahmen von Anhang VIII aufzunehmenden Angaben;
die Umsetzung der dauerhaften CDS für Rote Koralle gemäß Artikel 55 und Anhang X;
die Hafenstaatmaßnahmen gemäß den Artikeln 123 bis 127;
die Tabellen, die Karte und die geografischen Koordinaten der GSA gemäß Anhang I;
die Verfahren für die Hafenstaatinspektionen von Schiffen gemäß Anhang II;
die statistischen Matrizen der GFCM gemäß Anhang III und
die Verweise auf internationale Rechtsakte gemäß Artikel 120 Absatz 2.