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Rote Korallen aus Kolonien der Roten Koralle, deren Durchmesser, innerhalb 1 cm von der Basis der Kolonie aus gemessen, weniger als 7 mm beträgt, dürfen nicht geerntet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder als Rohstoff zum Verkauf angeboten werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 145 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um abweichend von Absatz 1 eine maximale Toleranz von 10 % des Lebendgewichts zu kleiner (< 7 mm) Kolonien der Roten Koralle zu genehmigen.
Den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden gemeinsamen Empfehlungen im Hinblick auf eine Ausnahme nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist die wissenschaftliche oder technische Begründung für die Ausnahme beizufügen.
Die Kommission unterrichtet das GFCM-Sekretariat über die nach Absatz 2 erlassenen Maßnahmen.
Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/47/2024/2 angenommen, mit der langfristige Maßnahmen für die nachhaltige Nutzung von…
Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere…
Den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden gemeinsamen Empfehlungen im Hinblick auf eine Ausnahme nach Absatz 2 des…
geschätzte Menge in Lebendgewicht und Anzahl der Kolonien der an Bord befindlichen Roten Koralle;
Anzahl der Fanggenehmigungen für Rote Koralle, die Fischern und zugelassenen Schiffen erteilt wurden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.