Art. 43 32023R2124
Übermittlung von Ernte- und Aufwandsdaten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres den Umfang der Ernte und des Aufwands des Vorjahres mit. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Daten bis zum 30. Juni jeden Jahres.