Art. 41 32023R2124
Die Ernte der Roten Koralle in einer Tiefe von weniger als 50 Metern ist untersagt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 140 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Ausnahmen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu gewähren.
Den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden gemeinsamen Empfehlungen im Hinblick auf eine Ausnahme nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist Folgendes beizufügen:
detaillierte Informationen über den nationalen Bewirtschaftungsrahmen;
die wissenschaftliche oder technische Begründung der Ausnahme;
die Liste der Fischereifahrzeuge bzw. die Anzahl der erteilten Erlaubnisse in Bezug auf die Ernte von Roter Koralle in Tiefen von weniger als 50 Metern und
die Liste der Fischereizonen, in denen diese Ernte erlaubt ist, anhand geografischer Koordinaten an Land und auf See.
Ausnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels sind zu gewähren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
diese Ausnahmen wurden mindestens fünf Jahre vor dem 18. April 2020 durch Bewirtschaftungsvorschriften kontinuierlich umgesetzt oder
eine neue Ausnahme wird vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss unterstützt, indem nachgewiesen wird, dass der Antrag mit den Zielen dieses Kapitels im Einklang steht.
Die Kommission unterrichtet das GFCM-Sekretariat über die nach Absatz 2 erlassenen Maßnahmen.