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Die Verordnungen (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1407/2013 sollten daher geändert werden, damit Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erhalten können. Um die Kohärenz zwischen den De-minimis-Verordnungen zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission in Bezug auf die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auch denselben Ansatz verfolgen. Im Zuge dieser Anpassung sollte auch die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 geändert werden.
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, die unter die…
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, sollte…
Die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gilt derzeit für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors, einschließlich Unternehmen, die in der…
2019 leitete die Kommission eine Bewertung der Leistung der sektorbezogenen Instrumente für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor seit ihrer…
Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher ausgeführt. Sie hat…
Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.