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Nach Artikel 4 Absatz 2 EUV fällt die nationale Sicherheit in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten bestimmen selbst die Einzelheiten für den Schutz von Verschlusssachen für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass er einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellt, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften des Rates gemäß…
Die nationale Sicherheit fällt weiterhin gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in die alleinige Verantwortung der einzelnen…
Die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortlichkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit der…
Die an einer gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder vereinbaren untereinander die Einzelheiten für den Schutz von…
Der Besitzer jedweder EU-VS ist dafür verantwortlich, diese gemäß diesem Beschluss zu schützen.
Nach dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 sollen als Verschlusssache eingestufte Verträge in enger Zusammenarbeit mit der nationalen Sicherheitsbehörde, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.