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Die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen sollten zur Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die dauerhafte positive Umweltauswirkungen haben. Eine solche dauerhafte positive Wirkung kann auf verschiedene Weise erzielt werden. Da es sich bei Anlagegütern üblicherweise um langfristige Vermögenswerte handelt, besteht eine erste Möglichkeit darin, die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen zur Finanzierung von materiellen oder immateriellen Anlagegütern zu verwenden, die keine finanziellen Vermögenswerte sind, sofern diese Anlagegüter mit Wirtschaftstätigkeiten zusammenhängen, die die Taxonomieanforderungen erfüllen. Da zur Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten mit dauerhaften positiven Umweltauswirkungen auch finanzielle Vermögenswerte verwendet werden können, besteht eine zweite Möglichkeit darin, die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen für die Finanzierung von finanziellen Vermögenswerten zu verwenden, sofern die Erlöse aus diesen finanziellen Vermögenswerten direkt oder indirekt über nachfolgende finanzielle Vermögenswerte für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, die die Taxonomieanforderungen erfüllen. Diese finanziellen Vermögenswerte sollten für höchstens drei nachfolgende finanzielle Vermögenswerte in Folge verwendet werden können, und Emittenten sollten sicherstellen, dass externe Prüfer die endgültige Verwendung der Erlöse wirksam prüfen können. Da auch das Vermögen privater Haushalte dauerhafte positive Umweltauswirken haben kann, besteht eine dritte Möglichkeit darin, die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen zur Finanzierung der Vermögenswerte und Ausgaben privater Haushalte zu verwenden. Da außerdem Investitionsausgaben und ausgewählte Betriebsausgaben dem Erwerb, der Modernisierung oder der Instandhaltung von Anlagegütern dienen können, besteht eine vierte Möglichkeit der Erlösverwendung bei europäischen grünen Anleihen darin, Investitions- und Betriebsausgaben zu finanzieren, die mit Wirtschaftstätigkeiten zusammenhängen, welche die Taxonomieanforderungen entweder erfüllen oder innerhalb eines vertretbar kurzen Zeitraums ab der betreffenden Anleiheemission erfüllen werden, sofern der Emittent einen Plan vorgelegt hat, der die Ausweitung von mit der Verordnung (EU) 2020/852 konformen („taxonomiekonformen“) Wirtschaftstätigkeiten oder die Umwandlung von Wirtschaftstätigkeiten in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vorsieht („CapEx-Plan“). Schließlich sollten Emittenten Erlöse aus einer oder mehreren ausstehenden europäischen grünen Anleihen für ein Portfolio von Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten verwenden können („Portfolio-Ansatz“), sofern sie in den Allokationsberichten nachweisen, dass der Gesamtwert der Anlagegüter oder finanziellen Vermögenswerte in ihrem Portfolio den Gesamtwert ihrer ausstehenden Anleihen übersteigt.
Abweichend von Absatz 1 können Emittenten Erlöse aus einer oder mehreren ausstehenden europäischen grünen Anleihen im Einklang mit den Taxonomieanforderungen…
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können Emittenten bis zu 15 % des Erlöses einer europäischen grünen Anleihe für Wirtschaftstätigkeiten verwenden, die die…
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 und um den Anlegern eindeutige, quantitative, detaillierte und einheitliche Definitionen an die Hand zu geben, sollten bei…
Nach der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Union und die Mitgliedstaaten anhand der Taxonomieanforderungen bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine…
Bestimmte Unternehmen, die eine oder mehrere europäische grüne Anleihen auf der Passivseite ihrer Bilanz halten, können unter Umständen nicht für jede Emission…
Da als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen häufig von öffentlichen Emittenten aus der Union oder aus Drittstaaten begeben werden, sollte auch diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.