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Um die Emission europäischer grüner Anleihen durch kleinere Unternehmen zu erleichtern, sollten die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Erlöse aus europäischen grünen Anleihen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nur für die Nettoerlöse solcher Anleihen gelten. Der Nettoerlös setzt sich zusammen aus der Differenz zwischen dem gesamten Anleiheerlös und den direkt mit der Anleiheemission verbundenen Emissionskosten, die die Kosten der die Emission leitenden Finanzintermediäre, Beratungskosten, Rechtskosten, Rating-Kosten und Kosten im Zusammenhang mit der externen Prüfung umfassen. Die Emittenten europäischer grüner Anleihen sollten beschließen können, den Bruttoerlös — ohne Abzug der Kosten — für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu verwenden.
Die Erlöse europäischer grüner Anleihen werden vor deren Fälligkeit im Einklang mit den Taxonomieanforderungen vollumfänglich für eine oder mehrere der…
Verwendet ein Emittent die Erlöse einer europäischen grünen Anleihe gemäß Absatz 1 dieses Artikels, so beschreibt er in dem in Artikel 10 genannten…
Verwenden Emittenten die Erlöse europäischer grüner Anleihen für die in Artikel 4 Absätze 1 und 3 genannten Zwecke, so stellen sie sicher, dass
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 und um den Anlegern eindeutige, quantitative, detaillierte und einheitliche Definitionen an die Hand zu geben, sollten bei…
Die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen sollten zur Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die dauerhafte positive Umweltauswirkungen…
Europäische grüne Anleihen sowie als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen und an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen können es Unternehmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.