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Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten über die erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, damit sichergestellt werden kann, dass Emittenten europäischer grüner Anleihen, für die nach der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Prospekt veröffentlicht wird, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten erfüllen. Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtsbefugnisse vor und nach der Emission der europäischen grünen Anleihen ausüben können. Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen der ihnen mit der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufsichtsbefugnisse nicht verpflichtet sein, zu überprüfen, ob die Informationen, die die Emittenten gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen müssen, wahrheitsgemäß oder korrekt sind oder ob die Emittenten ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Erlösverwendung erfüllt haben.
die Befugnis, den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen dieser Verordnung nicht nachkommt, und von dem betreffenden…
Emittenten europäischer grüner Anleihen in Bezug auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Titel II Kapitel 2 und den Artikeln 18 und 19;
Hat eine zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisliche Gründe für die Annahme, dass von dem Emittenten einer europäischen grünen Anleihe…
Die zuständigen Behörden sollten Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen…
Die vorliegende Verordnung ergänzt die in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Offenlegungspflichten. Um eine ordnungsgemäße und wirksame Überwachung der…
Um einen effizienten Markt für europäische grüne Anleihen zu gewährleisten, sollten die Emittenten auf ihren Websites nähere Angaben zu den von ihnen begebenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.