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Das von der Kommission eingerichtete bestehende elektronische System sollte auch künftig für die Übermittlung und Überprüfung von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und für die Analyse von Daten sowohl auf Ebene der einzelnen Betriebe als auch auf aggregierter Ebene verwendet werden können. Dieses elektronische Datensystem sollte angepasst werden, damit die Kommission oder die Mitgliedstaaten Daten auf der Ebene einzelner Betriebe aus dem FSDN und aus anderen Datensätzen, wie z. B. Daten für die Überwachung und Evaluierung und das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, kombinieren können. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieses elektronischen Datensystems sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die detaillierten Vorschriften über die Speicherung, Verarbeitung, Weiterverwendung und Weitergabe von Daten innerhalb der Kommission übertragen werden.
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der technischen Lösungen zur Unterstützung des Datenaustauschs zu gewährleisten und die Interoperabilität der…
Um den Austausch von Daten zwischen den zuständigen Behörden, der Kommission und den anerkannten Stellen zu erleichtern, sollten elektronische Systeme…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen, die für die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb des EDV-gestützten…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des computergestützten…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erlassen jeweils geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und…
Für eine effizientere Verwaltung der amtlichen Kontrollen sollte von der Kommission ein computergestütztes Informationssystem aufgebaut werden, das alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.