Erwägungsgrund 67 32021R2116
Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Konditionalität in einheitlicher Weise durchsetzen, ist es erforderlich, auf Unionsebene einen Mindestkontrollsatz festzulegen, während die Organisation der zuständigen Kontrollstellen und die Durchführung von Kontrollen im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen sollten.