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Für die Erfordernisse der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) einschließlich der Evaluierung ihrer Auswirkungen auf den Agrarsektor wird ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden „FSDN“) eingerichtet, um auf Betriebsebene Daten zur Nachhaltigkeit zu erheben und zu analysieren, die die wirtschaftliche, die ökologische und die soziale Dimension umfassen (im Folgenden „FSDN-Daten“). Die FSDN-Daten können zur Bewertung zusätzlicher Aspekte der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union und zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Landwirtschaft in der Union konfrontiert ist, beitragen.
Die FSDN-Daten decken die in Anhang -I genannten Themen ab. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs -I zu erlassen, um diese Themen zu ändern oder neue Themen hinzuzufügen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte geht die Kommission wie folgt vor:
Sie stellt sicher, dass die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe verursachen,
sie analysiert die Relevanz, die Praxistauglichkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen Änderung einschließlich der Verfügbarkeit und der Qualität geeigneter Datenquellen, insbesondere einschlägiger Verwaltungsdatenquellen, und trägt den Ergebnissen dieser Analysen gebührend Rechnung,
sie stellt sicher, dass Themen, die neu hinzugefügt werden, mit den Zielen der GAP im Zusammenhang stehen,
sie fügt bis zum 20. Dezember 2026 keine neuen Themen hinzu,
wenn sie neue Themen hinzufügt, erlässt sie die delegierten Rechtsakte mindestens ein Jahr vor dem Geltungsbeginn des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 8 Absatz 4.
FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 4a werden genutzt, um den Stand der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union zu analysieren, und zwar auch in einem Format, das Vergleiche ermöglicht. Die Kommission macht die Ergebnisse dieser Analysen in Form aggregierter und anonymisierter FSDN-Daten öffentlich zugänglich. Diese Daten können dazu verwendet werden, Landwirten Vergleichsdaten oder Beratungsdienste bereitzustellen, um ihnen das Management der Betriebe zu erleichtern und deren Nachhaltigkeit zu verbessern. Die Veröffentlichung der Ergebnisse und die Verwendung von Daten für Vergleichs- oder Beratungszwecke erfolgen im Einklang mit Artikel 16.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, FSDN-Daten als eine Datenquelle gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates , gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates , gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß anderer auf der Grundlage von Artikel 338 Absatz 1 AEUV erlassener Rechtsakte zu verwenden.
Der Titel erhält folgende Fassung: „ Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit…
Zusätzlich zu den in den Betriebsbögen der Buchführungsbetriebe enthaltenen Daten sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Möglichkeit einräumen, die…
Die oben genannten Ziele können nur durch ein unionsweites Netz zur Erhebung von Daten zur Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, nämlich das FSDN,…
Die Kommission sollte die Ergebnisse der Analysen zum Stand der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union veröffentlichen, damit diese Ergebnisse…
Derzeit werden in erster Linie Daten zur Bewertung wirtschaftlicher Aspekte von Betrieben erhoben. Es ist jedoch erforderlich, die allgemeine Nachhaltigkeit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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