Erwägungsgrund 7 32023R2675
Obwohl sie immer im Rahmen des Völkerrechts handelt, ist es entscheidend für die Union, ein geeignetes Instrument zu haben, um Drittländer abzuschrecken, wirtschaftlichen Zwang anzuwenden, oder diesem entgegenzuwirken, um ihre Rechte und Interessen und die ihrer Mitgliedstaaten zu schützen. Dies gilt insbesondere, wenn Drittländer in die legitimen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats eingreifen, indem sie Maßnahmen anwenden oder damit drohen, Maßnahmen anzuwenden, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen, um die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts der Union oder eines Mitgliedstaats oder auch eine Stellungnahme eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union oder eines Mitgliedstaats zu verhindern oder zu erreichen. Solche Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen, umfassen sowohl Maßnahmen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes getroffen wurden und sich darauf auswirken, als auch Maßnahmen, die von dem Drittland ergriffen wurden, einschließlich durch Organisationen, die von dem Drittland kontrolliert oder geführt werden und sich in der Union befinden, die die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Union schädigen. Der Begriff „Drittland“ sollte so verstanden werden, dass er nicht nur einen Drittstaat, sondern auch ein gesondertes Zollgebiet oder ein anderes Völkerrechtssubjekt umfasst, da diese Einheiten auch wirtschaftlichen Zwang auszuüben vermögen. Die Verwendung dieses Begriffs und die Anwendung dieser Verordnung haben keinerlei Auswirkungen auf die Souveränität. Diese Verordnung sollte zudem im Einklang mit dem Standpunkt der Union in Bezug auf das betreffende Drittland angewandt werden.