Erwägungsgrund 13 32024R3015
Wie in der Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2022 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung“ festgestellt wird, sind ungeachtet der aktuellen politischen Maßnahmen und des geltenden Rechtsrahmens weitere Maßnahmen erforderlich, um das Ziel der Verbannung von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten vom Unionsmarkt zu erreichen und somit einen weiteren Beitrag zur Bekämpfung der Zwangsarbeit weltweit zu leisten.