Erwägungsgrund 9 32023R2675
Wirtschaftlicher Zwang von Drittländern kann außenpolitische Maßnahmen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflussen und die Feststellung, dass wirtschaftlicher Zwang vorliegt, und die entsprechenden Reaktionen, können erhebliche Auswirkungen auf die Beziehungen zu Drittländern haben. Es ist notwendig, für kohärente Reaktionen in verschiedenen, aber miteinander zusammenhängenden Politikbereichen zu sorgen. Diese Verordnung lässt mögliche Maßnahmen der Union gemäß den spezifischen Bestimmungen von Titel V Kapitel 2 EUV unberührt, die bei der Überlegung, wie auf von einem Drittland ausgeübten wirtschaftlichen Zwang zu reagieren ist, gebührend geprüft werden sollten.