Erwägungsgrund 1 32023R2833
Eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates besteht in der Sicherstellung, dass die Bewirtschaftung biologischer Meeresschätze einen nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nutzen bringt.