Erwägungsgrund 2 32023R2833
Die Union ist Vertragspartei des mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates genehmigten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates ratifizierten Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen sowie des mit dem Beschluss 96/428/EG des Rates angenommenen Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See. Im Rahmen dieser internationalen Verpflichtungen unterstützt die Union die Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung von weit wandernden Fischbeständen.