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Die Kapitäne von Fangschiffen, Betreiber von Tonnaren, Betreiber von Zuchtbetrieben, Verkäufer und Ausführer oder deren befugte Vertreter füllen für jeden Roten Thun, der gefangen, angelandet, in Netzkäfige eingesetzt, entnommen, umgeladen, im Binnenhandel gehandelt oder ausgeführt wird, ein BCD aus, machen die erforderlichen Angaben und beantragen die Validierung des Dokuments gemäß Absatz 2.
Das BCD wird von einer zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Schiffs, des Tonnare- oder Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats, der den Roten Thun gefangen oder entnommen hat, oder des Mitgliedstaats validiert, in dem der Verkäufer oder Ausführer, der den Roten Thun im Binnenhandel gehandelt oder ausgeführt hat, niedergelassen ist.
Die Mitgliedstaaten validieren die BCD für Erzeugnisse aus Rotem Thun nur, wenn
bei der Überprüfung des BCD festgestellt wurde, dass alle Angaben korrekt sind,
sich die Gesamtfangmengen im Rahmen der Quoten oder Fangbeschränkungen für das jeweilige Bewirtschaftungsjahr und gegebenenfalls im Rahmen der den Fangschiffen oder Tonnare-Fischern zugeteilten Einzelquoten bewegen und
die Erzeugnisse allen anderen einschlägigen Bestimmungen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT entsprechen.
Eine Validierung nach Absatz 2 dieses Artikels ist nicht erforderlich, wenn alle verkaufsbereiten Roten Thunfische gemäß Artikel 6 Absatz 4 vom Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat, der sie gefangen hat, markiert wurden.
Werden weniger als eine metrische Tonne oder weniger als drei Exemplare Roter Thun gefangen und angelandet, können die Logbuchaufzeichnungen oder Verkaufsbelege als vorübergehendes BCD verwendet werden, sofern die Validierung des BCD binnen sieben Tagen nach Anlandung und vor der Ausfuhr erfolgt.
Ein validiertes BCD enthält gegebenenfalls die Angaben gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-13 sowie gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung. Anweisungen für das Ausstellen, Nummerieren, Ausfüllen und Validieren des BCD sind in Anhang 3 der ICCAT-Empfehlung 18-13 und in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Die Angaben zum Käufer im Abschnitt Handelsangaben werden vor der Validierung in das eBCD-System eingegeben. Der Abschnitt Handelsangaben eines eBCD wird vor der Ausfuhr validiert.
Die Ausfuhr aus den Mitgliedstaaten erfolgt nur, wenn der vorherige Handel zwischen den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß erfasst wurde. Für diese Ausfuhr ist weiterhin eine Validierung im eBCD-System gemäß den Absätzen 1 bis 5 erforderlich.
1. GRUNDPRINZIPIEN 1. Sprache Für das Ausfüllen des BCD ist eine Amtssprache der ICCAT (Englisch, Französisch und Spanisch) zu verwenden. 2. Nummerierung Die…
Die validierte BFTRC enthält die Angaben gemäß Anhang 2 der ICCAT-Empfehlung 22-16 und Anhang 5 der ICCAT-Empfehlung 18-13 sowie gemäß den Anhängen IV und V…
1. ICCAT-Fangdokumentnummer 2. Angaben zum Fang Name des Fangschiffs oder der Tonnare Name der anderen Schiffe (bei gemeinsamen Fangeinsätzen) Flagge…
Artikel 47 erhält folgende Fassung: Fangdokumente für Roten Thun Für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ist es untersagt, das Einsetzen von Rotem Thun…
Mit dieser Verordnung wird eine Fangdokumentationsregelung der Union für Roten Thun eingeführt, um die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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