Erwägungsgrund 12 32023R2833
Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung verarbeitet, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) 2018/1725, und es sollte sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten jederzeit und auf allen Ebenen eingehalten werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erheben, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten. Die Kommission sollte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erhebt, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.