Erwägungsgrund 7 32023R2833
Einige Bestimmungen der ICCAT-Empfehlungen werden häufig durch die Parteien geändert und dürften auch in Zukunft weiter geändert werden. Um künftige Änderungen der ICCAT-Empfehlungen zeitnah in das Unionsrecht aufzunehmen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen: verpflichtende Nutzung von eBCD und BCD, Vorschriften zu Sammel-BCDs, Validierung von BCD und eBCD, Frist für die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Angaben bezüglich der Markierungen aufgrund der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates, Aufzeichnung und Validierung von Fängen und nachfolgenden Handelsvorgängen im eBCD-System, Angaben zur Validierung und zu Kontaktstellen, Angaben zu BCD in Papierform oder gedruckten eBCD, Fristen für die Übermittlung von Informationen, Verweise auf die Anhänge der ICCAT-Empfehlungen und auf die entsprechenden Anhänge der vorliegenden Verordnung sowie die Anhänge dieser Verordnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.