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Die BFTRC wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dessen Hoheitsgebiet das Los wiederausgeführt wird, validiert.
Die zuständige Behörde validiert die BFTRC für alle Erzeugnisse von Rotem Thun, sofern
festgestellt wurde, dass alle Angaben in der BFTRC korrekt sind;
das/die entsprechende/n validierte/n BCD für die Einfuhr der auf der BFTRC deklarierten Erzeugnisse akzeptiert wurde/n;
die wiederauszuführenden Erzeugnisse ganz oder teilweise dieselben Erzeugnisse sind wie die in dem/den validierten BCD angegebenen und
der validierten BFTRC eine Kopie des/der BCD zu dessen/deren Validierung beigefügt ist.
Die validierte BFTRC enthält die Angaben gemäß Anhang 2 der ICCAT-Empfehlung 22-16 und Anhang 5 der ICCAT-Empfehlung 18-13 sowie gemäß den Anhängen IV und V dieser Verordnung.
Abschnitt 1: Nummer der Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun Abschnitt 2: Abschnitt Wiederausfuhr Land/Rechtsträger/Rechtsträger Fischereisektor, das bzw.…
Der Binnenhandel, die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Rotem Thun ist verboten, wenn ein Mitgliedstaat nach Durchführung der in den Absätzen 1 und 2…
1. DOKUMENTENNUMMER ICCAT-WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR ROTEN THUN 2. ABSCHNITT WIEDERAUSFUHR: LAND/RECHTSTRÄGER/RECHTSTRÄGER FISCHEREISEKTOR, DAS BZW. DER…
Jedem Los von Rotem Thun, das innerhalb der Union gehandelt, in die Union eingeführt oder aus dem Hoheitsgebiet der Union ausgeführt oder wieder ausgeführt…
Die Mitgliedstaaten validieren die BCD für Erzeugnisse aus Rotem Thun nur, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.