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In der Konvention werden Englisch, Französisch und Spanisch als Amtssprachen der ICCAT festgelegt. Damit die Marktteilnehmer ihre Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wirksam durchführen können und um Hindernisse bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden zu vermeiden, sollten das Fangdokument für Roten Thun (im Folgenden „BCD“) und die Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (im Folgenden „BFTRC“) in einer der Amtssprachen der ICCAT übermittelt werden.
Ein BCD ist in einer der Amtssprachen der ICCAT (Englisch, Französisch oder Spanisch) für jeden Roten Thun auszufüllen, der von einem Fischereifahrzeug oder…
Der für die Wiederausfuhr zuständige Betreiber füllt die BFTRC in einer der Amtssprachen der ICCAT (Englisch, Französisch oder Spanisch) aus und beantragt deren…
„BCD“ das Fangdokument für Roten Thun, dessen Format in Anhang 2 der ICCAT-Empfehlung 18-13 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt ist;
Mit dieser Verordnung wird eine Fangdokumentationsregelung der Union für Roten Thun eingeführt, um die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der…
In der Geschäftsordnung der IOTC sind Englisch und Französisch als deren Amtssprachen festgelegt. Damit die Betreiber ihre in den Anwendungsbereich dieser…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wurden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für Roten Thun bis zu einer Einigung über die endgültige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.