Erwägungsgrund 13 32023R2841
Im Interesse einer optimalen Nutzung der Ressourcen sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen werden, dass zwei oder mehr Einrichtungen der Union mit ähnlichen Strukturen bei der Durchführung der Bewertungen des Cybersicherheitsreifegrads ihrer jeweiligen Einrichtungen zusammenarbeiten.