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Um Nachweise für die Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen erbringen zu können, wenn dies beispielsweise erforderlich ist, um nachzuweisen, dass die Union und die Mitgliedstaaten ihre Pflichten aus internationalen Abkommen erfüllen, oder um die Geltendmachung historischer oder sonstiger Fangrechte zu untermauern, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus in der Lage sein, Aufzeichnungen über die Fischereitätigkeiten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren aufzubewahren.
Jeder Flaggenmitgliedstaat beziehungsweise, im Falle der Fischerei ohne Schiff, jeder Küstenmitgliedstaat zeichnet alle Daten im Zusammenhang mit Fängen und…
Fischereifahrzeuge der Union führen Fischereilogbücher gemäß dieser Verordnung. Die Originalaufzeichnungen in den Fischereilogbüchern werden mindestens 12…
Bestimmte Daten über frühere Fischereitätigkeiten sind für die Evaluierung der Maßnahmen, für Folgenabschätzungen sowie für wissenschaftliche Forschung und…
Die Mitgliedstaaten sollten Mindestangaben über die Merkmale und Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge aufzeichnen. Diese…
Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die Eigentumsverhältnisse, die technischen Daten der Fischereifahrzeuge und Fanggeräte sowie über die Tätigkeiten…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge, die außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, in der Lage sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.