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Obwohl sich die meisten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fangschiffe beziehen, erfordert eine wirksame Fischereikontrollregelung der Union, dass in bestimmten Fällen auch andere Schiffe, die für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze eingesetzt werden, erfasst werden. Zu diesem Zweck sollte die Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“ in der genannten Verordnung durch eine detailliertere Begriffsbestimmung ersetzt werden, in der präzisiert wird, dass der Begriff ein Fangschiff sowie jedes andere Schiff erfasst, das für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze eingesetzt wird, einschließlich Unterstützungsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe, Schlepper, Hilfsschiffe und Transportschiffe, die für die Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, mit Ausnahme von Containerschiffen und Schiffen, die ausschließlich für die Aquakultur eingesetzt werden. Darüber hinaus sollte eine Begriffsbestimmung für „Fangschiff“ eingeführt werden.
Fischereifahrzeug : ein Fangschiff oder jedes andere Schiff, das für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, einschließlich…
„Fangschiff“ ist ein für den Fang biologischer Meeresschätze eingesetztes Fischereifahrzeug;
„Fischereifahrzeug der Union“ jedes Schiff gleich welcher Größe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das für die kommerzielle Nutzung biologischer…
„Fischereifahrzeug der Union“ jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder…
Nummer 31 erhält folgende Fassung: „31. ‚Fischereifahrzeug‘: ein Fangschiff oder jedes andere Schiff, das für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze…
„Fischereifahrzeug der Union“ jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das zur gewerblichen Nutzung der biologischen Meeresressourcen eingesetzt wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.