Erwägungsgrund 39 32009R1224
Die anhaltend große Zahl schwerer Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in Gemeinschaftsgewässern oder durch Gemeinschaftsakteure ist zum großen Teil auf die mangelnde Abschreckungswirkung der für schwere Verstöße gegen diese Vorschriften in den nationalen Rechtsvorschriften festgesetzten Sanktionen zurückzuführen. Hinzu kommt, dass zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede zwischen der Höhe der Sanktionen bestehen, was für illegal operierende Marktteilnehmer einen Anreiz darstellt, in den Gewässern oder Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten mit den mildesten Sanktionen tätig zu sein. Deshalb sollte das Höchstmaß für Sanktionen bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durch abschreckende Sanktionen ergänzt und dabei die Art des Schadens, der Wert der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse, die wirtschaftliche Lage des Täters und die Tatsache wiederholter Verstöße berücksichtigt werden. Ebenso sollten sofortige Durchsetzungsmaßnahmen und ergänzende Maßnahmen festgelegt werden.