Erwägungsgrund 41 32009R1224
Die Kommission sollte wirksame Korrekturmaßnahmen ergreifen können, um die Erreichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Hierfür sollten die administrativen Möglichkeiten der Kommission und ihre Fähigkeit, im Verhältnis zum Umfang der Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat tätig zu werden, gestärkt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, ohne vorherige Ankündigung und unabhängig Inspektionen durchzuführen, um die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu überprüfen.