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Tätigkeiten, die in der gewerblichen Nutzung biologischer Meeresschätze ohne Einsatz eines Fangschiffs bestehen, fallen in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik. Solche Tätigkeiten würden beispielsweise das Einsammeln von Schalentieren, die Unterwasserfischerei, die Eisfischerei und die Uferfischerei einschließlich Fischerei zu Fuß umfassen. Um die Kontrolle solcher Tätigkeiten in der gesamten Union zu harmonisieren, sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Begriffsbestimmung für „Fischerei ohne Schiff“ und spezifische Kontrollmaßnahmen für solche Tätigkeiten aufgenommen werden, wobei erforderlichenfalls den Besonderheiten dieser Fischereien, einschließlich regionaler Besonderheiten, Rechnung zu tragen ist.
Fischerei ohne Schiff : eine Tätigkeit zur gewerblichen Nutzung biologischer Meeresschätze, bei der diese Ressourcen ohne Einsatz eines Fangschiffs gefangen…
Dieser Artikel gilt nicht für gewerbliche Fischereieinsätze, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen mit oder ohne Fischereifahrzeug dienen, sofern…
‚Fischerei ohne Schiff‘: eine Tätigkeit zur gewerblichen Nutzung biologischer Meeresschätze, bei der diese Ressourcen ohne Einsatz eines Fangschiffs gefangen…
Die Begriffsbestimmung für „Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik“ sollte geändert werden, um deutlich herauszustellen, dass ihr Anwendungsbereich das…
Obwohl sich die meisten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fangschiffe beziehen, erfordert eine wirksame Fischereikontrollregelung der Union,…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Informationen enthalten sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhoben wurden, ist erforderlich, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.