Erwägungsgrund 19 32017R2403
Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit oder Hoheit von Drittländern, mit denen die Union ein Abkommen geschlossen hat, aber kein Protokoll in Kraft ist, keinen Fischfang betreiben. Besteht ein solches Abkommen, ohne dass seit mindestens drei Jahren ein Protokoll in Kraft ist, sollte die Kommission die Gründe für die Lage prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, wozu auch gehören könnte, dass sie die Aushandlung eines neuen Protokolls vorschlägt.