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Damit die Vorschriften besser eingehalten werden und die Wahrscheinlichkeit schwerer Verstöße abnimmt, sollten die Mitgliedstaaten ein Punktesystem anwenden, bei dem den Inhabern von Fanglizenzen und den Kapitänen der betreffenden Fangschiffe im Falle eines bestätigten schweren Verstoßes Punkte zugewiesen werden. Es sollten allerdings keine Punkte zugewiesen werden, wenn bei dem Verstoß ein staatenloses Schiff beteiligt ist, der Verstoß im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen auf dem Markt und der Durchführung von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, oder im Zusammenhang mit der Freizeitfischerei erfolgt. Es sollten auch keine Punkte zugewiesen werden, wenn ein Verstoß im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Verpflichtung zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung fangrelevanter Daten erfolgt, der betreffende Verstoß aber nicht dem Inhaber der Fanglizenz oder dem Kapitän angelastet werden kann.
Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes infolge eines schweren Verstoßes gemäß Anhang III, der mit dem Schiff…
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kapitäne zu gewährleisten, sollte das Punktesystem für Kapitäne vereinheitlicht und an das Punktesystem für Lizenzinhaber…
Ergänzend zu den Sanktionen sollte ein Punktesystem für schwere Verstöße festgelegt werden, das als Grundlage für die Aussetzung einer Fanglizenz dient, wenn…
Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Vollzuges der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sind im Falle schwerer Verstöße gegen diese Vorschriften…
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sollten von Verstößen gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik abgeschreckt werden. Da gegen Verstöße gegen…
Verstärktes Vorgehen im Falle bestimmter schwerer Verstöße 1. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.