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Eine Verhandlung bzw. Anhörung, die mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchgeführt wird, sollte nicht allein aufgrund des Fehlens nationaler Vorschriften über den Einsatz von Fernkommunikationstechnologien verweigert werden. In einem solchen Fall sollten die am besten geeigneten nach nationalem Recht geltenden Vorschriften, zum Beispiel zur Beweisaufnahme, entsprechend angewendet werden.
Ist die Aufzeichnung von Verhandlungen und Anhörungen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet, vorgesehen, so gelten…
die besonderen Umstände des Falles den Einsatz dieser Technologie rechtfertigen und
Videokonferenz- oder andere Fernkommunikationstechnologien sollten der zuständigen Behörde die Authentifizierung der anzuhörenden Personen ermöglichen und…
Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme der Parteien und ihrer Vertreter an einer Verhandlung oder Anhörung in Zivil- und Handelssachen mittels Videokonferenz-…
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für Anhörungen in…
Um mündliche Verhandlungen oder Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.