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Wenn eine in Verfahren in Zivil- und Handelssachen zuständige Behörde entschieden hat, die Teilnahme wenigstens einer der Parteien oder anderer Personen an einer Verhandlung oder einer Anhörung mittels Videokonferenz zuzulassen, sollte diese zuständige Behörde sicherstellen, dass diese Personen Zugang zu dieser Verhandlung bzw. Anhörung mittels Videokonferenz haben. Insbesondere sollte die zuständige Behörde diesen Personen einen Link zusenden, damit diese an der Videokonferenz teilnehmen können, und technische Unterstützung bereitstellen. Beispielsweise sollte die zuständige Behörde Anleitungen zu der verwendeten Software bereitstellen und erforderlichenfalls vor der Verhandlung bzw. der Anhörung einen technischen Test durchführen. Die zuständige Behörde sollte den besonderen Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen Rechnung tragen.
Die zuständige Behörde, die die Verhandlung oder Anhörung durchführt, stellt sicher, dass die Parteien und ihre Vertreter, einschließlich Personen mit…
Die ersuchte zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Absatz 2 genannten Personen, einschließlich Personen mit Behinderungen, Zugang zu der für den Einsatz…
Wenn eine Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie in Strafsachen organisiert wird, sollte die zuständige Behörde, die…
Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme der Parteien und ihrer Vertreter an einer Verhandlung oder Anhörung in Zivil- und Handelssachen mittels Videokonferenz-…
Beantragt eine zuständige Behörde die Teilnahme einer Person zum Zwecke der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, so sollte die Teilnahme dieser Person…
Die zuständigen Behörden, die für eine Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie verantwortlich sind, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.