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Ist ein Kind, insbesondere als Partei, an einem Verfahren in Zivil- oder Handelssachen nach nationalem Recht beteiligt, so sollte das Kind mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien an der Verhandlung oder Anhörung teilnehmen können, wie in der vorliegenden Verordnung vorgesehen, wobei seine Verfahrensrechte zu berücksichtigen sind. Wenn das Kind hingegen an dem Verfahren zu Zwecken der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen beteiligt ist, beispielsweise wenn das Kind als Zeuge vernommen werden soll, so könnte gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783 die Vernehmung des Kindes auch per Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erfolgen.
Unbeschadet besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Verfahren nach den Verordnungen (EG) Nr.…
Vor der Anhörung eines Kindes mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien werden die Träger der elterlichen Verantwortung im Sinne des…
Beantragt eine zuständige Behörde die Teilnahme einer Person zum Zwecke der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, so sollte die Teilnahme dieser Person…
Das Potenzial moderner Kommunikationstechnologien, beispielsweise Videokonferenzen, die ein wichtiges Mittel zur Vereinfachung und Beschleunigung der…
Um mündliche Verhandlungen oder Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser…
Das Verfahren für die Einleitung und Durchführung von Verhandlungen oder Anhörungen in Zivil- und Handelssachen mittels Videokonferenz- oder anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.