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Diese Verordnung sollte nicht für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen gelten, wenn ein solcher Einsatz bereits in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten geregelt ist, und nicht für Angelegenheiten, die keine grenzüberschreitenden Bezüge aufweisen. Zudem sollte diese Verordnung weder für den Einsatz von Videokonferenz- noch anderer Fernkommunikationstechnologien in Verfahren zur notariellen Beurkundung oder Beglaubigung gelten.
Diese Verordnung gilt für die elektronische Kommunikation in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen gemäß den Artikeln 3…
die Angemessenheit des Einsatzes dieser Technologie unter den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für Anhörungen in…
Um mündliche Verhandlungen oder Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser…
Um mündliche Verhandlungen bzw. Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser…
Eine Verhandlung bzw. Anhörung, die mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchgeführt wird, sollte nicht allein aufgrund des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.