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Die obligatorischen Eindeckungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind infolge des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 seit dem 1. Februar 2022 nicht mehr anwendbar. Die obligatorischen Eindeckungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 waren jedoch unabhängig von der Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und hätten weiterhin gelten müssen. Daher ist es angezeigt, die Bestimmung über obligatorische Eindeckungen wieder in die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 aufzunehmen. Geschäfte, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, sollten nicht den obligatorischen Eindeckungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterliegen.
Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gilt diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2022. Die vorliegende Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr.…
Während in dieser Verordnung der Rechtsrahmen für DLT-Marktinfrastrukturen, einschließlich solcher, die Abwicklungsdienste erbringen, festgelegt wird, ist der…
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeführten Vorschriften umfassen insbesondere Meldepflichten, eine Regelung über Geldbußen und obligatorische…
Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt seit dem 28. Januar 2022.
Mit der vorliegenden Verordnung werden Übergangsbestimmungen festgelegt, die ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/6, also ab dem 28. Januar 2022,…
Gemäß Artikel 279 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollen die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.