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Beantragt ein neuer Zentralverwahrer eine Zulassung, wobei die Erfüllung bestimmter Anforderungen jedoch nicht bewertet werden kann, weil der Zentralverwahrer seine Tätigkeiten noch nicht aufgenommen hat, so sollte die zuständige Behörde in der Lage sein, die Zulassung zu erteilen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass dieser Zentralverwahrer die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einhalten wird, wenn er seine Tätigkeiten tatsächlich aufnimmt. Diese Bewertung ist insbesondere im Hinblick auf den Einsatz der Distributed-Ledger-Technologie und die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates von Bedeutung.
Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer zusätzlich zu den in Abschnitt B des Anhangs ausdrücklich genannten nichtbankartigen Nebendienstleistungen die…
Um Zentralverwahrern in der Union und in Drittländern genügend Zeit einzuräumen, die Zulassung und Anerkennung ihrer Tätigkeiten zu beantragen, wurde der…
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Erfüllt ein beantragender Zentralverwahrer nicht alle Anforderungen dieser Verordnung, aber kann…
Die Anwendung der Zulassungs- und Anerkennungsanforderungen dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit Zentralverwahrer mit Sitz in der Union oder in…
Ein Zentralverwahrer, der ein DLT-SS betreibt, sollte stets den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterliegen, nach der ein Zentralverwahrer, der…
Übt ein Zentralverwahrer vor Beginn des Zulassungsverfahrens keine Abwicklungstätigkeit aus, sollte bei den Kriterien zur Bestimmung, welche betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.