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Während nationale Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verpflichtet sind, mit den betreffenden Behörden zusammenzuarbeiten und diese einzubeziehen, sind sie nicht verpflichtet, diese betreffenden Behörden darüber zu informieren, ob oder inwieweit ihre Anmerkungen im Ergebnis des Zulassungsverfahrens berücksichtigt wurden oder ob im Zuge der regelmäßigen Überprüfungen und Bewertungen zusätzliche Probleme festgestellt wurden. Die betreffenden Behörden sollten daher in der Lage sein, begründete Stellungnahmen zur Zulassung von Zentralverwahrern und zum Überprüfungs- und Bewertungsverfahren abzugeben. Die zuständigen Behörden sollten diese Stellungnahmen berücksichtigen oder erläutern, warum diesen Stellungnahmen nicht gefolgt wurde. Die zuständigen Behörden sollten die betreffenden Behörden sowie andere konsultierte Behörden über die Ergebnisse des Zulassungsverfahrens unterrichten. Die zuständigen Behörden sollten die betreffenden Behörden, die ESMA und das Kollegium über die Ergebnisse des Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens unterrichten.
Die zuständige Behörde informiert die betreffenden Behörden, die ESMA und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a dieser Verordnung sowie die Behörde nach…
Zuständige Behörden und betreffende Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen, auch indem sie alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen…
Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde den betreffenden Behörden sämtliche darin enthaltene Angaben und…
Die zuständigen Behörden, die betreffenden Behörden und die ESMA übermitteln einander auf Ersuchen unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser…
Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und…
Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG vorgesehenen Unterrichtung informieren die zuständigen Behörden und die betreffenden Behörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.