Erwägungsgrund 4 32023R2877
Restriktive Maßnahmen der Union, einschließlich derjenigen Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien angenommen wurden, sollen die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Notleidende nicht behindern. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren — einschließlich Lebens- und Arzneimitteln — durch die vom Rat angesichts der Lage in Syrien angenommenen restriktiven Maßnahmen nicht eingeschränkt. Darüber hinaus sind für einzelne Maßnahmen Ausnahmen in Kraft, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Bereitstellung humanitärer Hilfe in Syrien oder für die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.