Erwägungsgrund 5 32023R2877
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 und die Verordnung (EU) 2023/407 angenommen, mit denen eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen und von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für benannte natürliche oder juristische Personen und Organisationen eingeführt wurde. Der Rat hat beschlossen, dass diese Ausnahme 2023 zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Tätigkeiten beteiligt sind, für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 24. August 2023 gelten sollte. Am 14. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1467 und die Verordnung (EU) 2023/1462 angenommen, mit denen diese Ausnahme bis zum 24. Februar 2024 verlängert wurde.