Erwägungsgrund 6 32023R2877
Um auf die anhaltende Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschärften humanitären Krise in Syrien zu reagieren, die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern und bestimmten Kategorien von Akteuren, die an humanitären Tätigkeiten in Syrien beteiligt sind, für welche die durch den Beschluss (GASP) 2023/408 und die Verordnung (EU) 2023/407 festgelegte Ausnahme gilt, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu bieten, ist es angezegt, diese Ausnahme entsprechend dem derzeitigen Enddatum der Geltungsdauer des Beschlusses 2013/255/GASP bis zum 1. Juni 2024 zu verlängern.