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Die UN-Regelung Nr. 154 deckt zwei Gruppen regionaler Anforderungen ab, die als Stufe 1A und Stufe 1B bezeichnet werden. Obwohl die meisten Anforderungen dieser UN-Regelung sowohl für Stufe 1A als auch für Stufe 1B gelten, gelten einige von ihnen spezifisch nur für eine bestimmte Stufe. Für die Anwendung der UN-Regelung Nr. 154 in der Union sind nur die Anforderungen der Stufe 1A von Belang, da nur diese Stufe auf dem in der Union angewandten vierstufigen Prüfzyklus (niedrige, mittlere, hohe und sehr hohe Geschwindigkeit) beruht.
UN-Regelungen oder deren Änderungen, denen die Union zugestimmt hat oder die sie anwendet und die in Anhang II aufgeführt sind, sind Bestandteil der…
Die Fahrzeuge werden gemäß Anhang I Abbildung I.2.4 geprüft. Bei allen Bezugnahmen auf die UN-Regelung Nr. 154 gelten nur die Anforderungen der Europäischen…
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei allen Bezugnahmen auf die UN-Regelung Nr. 154 gelten nur die Anforderungen der Europäischen Union,…
Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 13, 24, 34, 43, 48, 67, 83, 90, 118, 125, 127, 129, 149, 151, 158, 159, 161, 162, 163 sowie der Gemeinsamen…
Tabelle 1: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen…
Um die bisherigen Erfahrungen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, müssen die Anforderungen an bestimmte Aspekte oder Merkmale der UN-Regelungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.