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Tabelle 1: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Herstellers Messung der Abgasemissionen im Labor Messung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) Für alle Abgasemissionsprüfungen, die unter Verwendung des weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP-Prüfzyklus) auf dem Rollenprüfstand durchgeführt werden, gilt die UN-Regelung Nr. 154 . Es gelten die Bestimmungen in Bezug auf Stufe 1A (4-Phasen-WLTP). Für auf der Straße durchgeführte RDE-Prüfungen hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb gilt die UN-Regelung Nr. 168 , wobei die Emissionsbewertung in Bezug auf die 4-Phasen-WLTP erfüllt wird. (*1) UN-Regelung Nr. 154 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP), Änderungsserie 02. (*2) UN-Regelung Nr. 168, Originalfassung. Tabelle 2: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Herstellers Messung der Abgasemissionen im Labor Messung der RDE Für alle Abgasemissionsprüfungen, die unter Verwendung der WHTC/WHSC-Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand durchgeführt werden, gilt Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 49 . Anhang 8 der UN-Regelung Nr. 49 gilt mit folgenden Anpassungen: i) Anhang 8 Anlage 1 Nummer A.1.4.2.2.2.1. der UN-Regelung Nr. 49 erhält folgende Fassung: „Die gültigen Fenster sind die Fenster, deren durchschnittliche Leistung die Leistungsschwelle von 6 Prozent der maximalen Motorleistung übersteigt.“ ii) im Zusammenhang mit dem Übereinstimmungsfaktor (CF) in Anhang 8 Nummer 6.3 Tabelle 2 der UN-Regelung Nr. 49 wird der Wert = 1,0 für alle Schadstoffe verwendet; die geltenden Grenzwerte sind die RDE-Grenzwerte für Emissionen im praktischen Fahrbetrieb in Anhang I Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung. (*1) UN-Regelung Nr. 49, Änderungsserie 07. Tabelle 3: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für Verdunstungsemissionen Prüfbedingungen SHED-Prüfung zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen Es gilt die UN-Regelung Nr. 154, Stufe 1A (4-Phasen-WLTP). (*1) SHED: Bestimmung der Verdunstung mit gasdichter Kammer (sealed housing for evaporative determination). (*2) UN-Regelung Nr. 154, Änderungsserie 02. Tabelle 4: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 Prüfung zur Bestimmung der Bremspartikelemissionen Prüfungen gemäß der UN-Regelung Nr. 179 über die Messung von Bremsemissionen von leichten Nutzfahrzeugen im Prüfstand (*1) UN-Regelung Nr. 179 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Messung von Bremsemissionen im Prüfstand [2026/1044] (ABl. L, 2026/1044, 18.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1044/oj). Tabelle 5: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb Reifen der Klasse C1 Reifen der Klasse C2 Reifen der Klasse C3 Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb Auf der Grundlage der von der UN WP.29 entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen Auf der Grundlage der von der UN WP.29 entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen Auf der Grundlage der von der UN WP.29 entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen
„ANHANG XXI Verfahren für die Emissionsprüfung Typ 1 1. EINLEITUNG In diesem Anhang ist das Verfahren zur Bestimmung der Emissionswerte gasförmiger…
„ANHANG III PRÜFUNG DER ABGASEMISSIONEN 1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend ist das Prüfverfahren für die Überprüfung der Abgasemissionen beschrieben. 2. ALLGEMEINE…
Das Verzeichnis der Anhänge und Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1151 werden wie folgt geändert: 1. Das Verzeichnis der Anhänge erhält folgende Fassung:…
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend ist das Prüfverfahren für die Überprüfung der Abgasemissionen beschrieben. 2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 2.1. Die allgemeinen…
Anhang X wird wie folgt geändert: (1) in Nummer 2 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die…
Die Fahrzeuge werden gemäß Anhang I Abbildung I.2.4 geprüft. Bei allen Bezugnahmen auf die UN-Regelung Nr. 154 gelten nur die Anforderungen der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.